§ 52a § 52a
In Kraft seit 08. November 2023
Up-to-date
Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden