(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 48a § 48a
…von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten. (2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (3) Die…
§ 82 § 82
…in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß § 27 Abs. 1 bzw. nicht binnen einer Woche gemäß §§ 46 Abs. 1 oder 52 Abs. 1 schriftlich anzeigt; 4. als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine wesentliche Änderung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung…