Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, diese aber durch die im Folgenden definierten Maßnahmen unter Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Familie oder in seiner sonstigen bisherigen Lebenswelt hintan gehalten werden kann. Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohles in der Familie oder seiner bisherigen Lebenswelt zu verbessern.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 7 § 7
…und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Gefährdungsabklärung; 2. Erstellung der Hilfeplanung; 3. Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50; 4. Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen; 5. Vermittlung von Pflegekindern; 6. Pflegeaufsicht; 7. Gewährung des Pflegekindergeldes…