LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 12. November 2020
Up-to-date

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1. Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3. Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4. Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;

5. Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;

6. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

7. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;

8. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;

9. Fremde Pflege;

10. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

11. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

12. Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes.

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