§ 4 § 4
§ 4 § 4 — NÖ KJHG
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;
5. Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;
6. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
7. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
8. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;
9. Fremde Pflege;
10. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
11. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
12. Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes.