(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, müssen zwischen ihnen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Vereinbarung festgelegt werden. Die Vereinbarung hat jedenfalls Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe zu enthalten.
(2) Die Beendigung einer vereinbarten Erziehungshilfe kann durch Zeitablauf oder Aufkündigung erfolgen. Die Aufkündigung hat beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(3) Der Abschluss, jede Veränderung und die Aufkündigung der Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 50 § 50
…bei der Betreuung des unversorgten Kindes liegt; (2) Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des § 39 mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des § 40 mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes…