Ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer Krise, die eine akute und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles indiziert und die im familiären Rahmen nicht zu bewältigen ist, in einer dafür spezialisierten Einrichtung oder Pflegefamilie (kurzfristiges Pflegeverhältnis) notwendig, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger kurzfristig für die Dauer von höchstens sechs Monaten diese Unterbringung auch ohne Hilfeplan durchführen, sofern das Ziel der Unterbringung neben der Sicherung des Kindeswohles hauptsächlich die Abklärung der Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung zum Inhalt hat.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 7 § 7
…sind von der Landesregierung zu besorgen. (2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Gefährdungsabklärung; 2. Erstellung der Hilfeplanung; 3. Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50; 4. Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen; 5. Vermittlung…
§ 60 § 60
…Eignung der Pflegepersonen gemäß § 59 vorliegt; 3. der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Unter- oder Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen…