§ 21 § 21
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.
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