§ 20 § 20
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger
- bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;
- die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und
- gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden