§ 16 § 16
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
1. Planung, Forschung, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendhilfe;
2. Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche;
3. Gefährdungsabklärung;
4. Hilfeplanung;
5. Erziehungshilfen;
5.1. Unterstützung der Erziehung;
5.2. Volle Erziehung;
6. Fremde Pflege;
7. Mitwirkung an der Adoption.
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