(1) Das Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
1. die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu warnen und zu alarmieren ,
2. die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und zu alarmieren sowie über die Katastrophenbewältigung zu informieren ,
3. die Behörden sowie die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen .
4. Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten .
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
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