(1) Katastrophenhilfe gemäß § 2 Z 3 ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde gemäß § 13 zu leisten.
(2) Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind insbesondere:
1. der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 4 sowie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 5,
2. Körperschaften und Einrichtungen , deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der Landesregierung,
3. Einrichtungen und Personal des Landes und der Gemeinden.
(3) Hinsichtlich der Leitungs-, Organisations- und Unterstellungsverhältnisse innerhalb der gemäß Abs. 2 verpflichteten Körperschaften und Einrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht.
(4) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sind während der Dauer des Einsatzes Hilfsorgane der zuständigen Behörde gemäß § 13 und an deren Weisungen gebunden.
(5) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben insbesondere:
1. die gemäß § 7 zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne zu unterstützen,
2. auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung bei der Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung gemäß § 13 zu benennen und
3. an Katastrophenschutzausbildungen und -übungen gemäß §§ 11 und 12 teilzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden