§ 22 § 22
In Kraft seit 02. September 2016
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als Betreiberin oder Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 4 und 9 oder § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
2. den Bestimmungen der § 10 Abs. 2 oder 3, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
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