§ 18 § 18
In Kraft seit 02. September 2016
Up-to-date
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
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