(1) Jede Person hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Das Katastrophengebiet samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der gemäß § 13 zuständigen Behörde sowie der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten . Die Inhaberinnen oder Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung zu dulden.
(2) Soweit es zur Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, hat die gemäß § 13 zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Katastrophengebietes anzuordnen und dessen Betreten oder Befliegen zu verbieten.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die gemäß § 13 zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben , sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
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