§ 15 § 15
In Kraft seit 02. September 2016
Up-to-date
(1) Jede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen , insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß § 13 und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.
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