§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
1. im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder
2. in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind.
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