(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grundflächen, die aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind.
2. Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind.
3. Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind.
4. Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen.
5. Kulturumwandlungen:
a) Aufforstungen,
b) Anlage von Forstgärten und Forstsamenplantagen,
c) Anlage von Christbaumkulturen,
d) Anlage von Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten,
e) Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie
f) Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung).
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und
2. die Errichtung von Windschutzanlagen.
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