§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
- Neupflanzungen,
- Kulturumwandlungen
auf
landwirtschaftlichen Kulturflächen
, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
2. eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen.
3. (entfällt)
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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