§ 82 Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten für Psychiatrie
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 80 sinngemäß.
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