§ 77d § 77d
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.
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