§ 75 Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 31 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betriebe zurückgenommen (§ 28), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
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