(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 23 Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung, die Einschränkung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Falle einer NÖ Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 74 Betriebsunterbrechung, -einschränkung und -auflassung
…Betriebsunterbrechung, -einschränkung und -auflassung § 74 (1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten. (2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten…
§ 28 Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
…Betriebsbewilligung § 28 (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere die Übereinstimmung mit dem…
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