§ 63 Vorsitz, Vertretung und Geschäftsführung
In Kraft seit 03. August 2021
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Den Vorsitz führt jenes Mitglied der NÖ Landesregierung, das mit der Führung der Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt. Die vorbereitende Geschäftsführung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch das Amt der NÖ Landesregierung.
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