Rückverweise
(1) Für jene Patienten, deren Krankenfürsorgeeinrichtung nicht in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. In den zugrundeliegenden Verträgen zwischen Krankenfürsorgeeinrichtungen und Rechtsträgern der NÖ Fondskrankenanstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds können als Abgeltung für die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt auch nur Anteile von Pflegegebühren (mindestens jedoch 50 %) vorgesehen werden. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des § 44 Abs. 2 und des § 45a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.
(3) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, dass an die Stelle des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die zum Abschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 60 Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten
…Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten § 60 (1) Für jene Patienten, deren Krankenfürsorgeeinrichtung nicht in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. In den zugrundeliegenden Verträgen zwischen Krankenfürsorgeeinrichtungen und…
§ 51 § 51
…§ 51 (1) Die Festsetzung der nach §§ 49f und 49g ermittelten Gebühren ist vom Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt bei der Landesregierung zu beantragen. (2) Die in Abs.1 erwähnten Gebühren sind in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von…
§ 32 § 32
…2 und 3 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für Privatpatienten (§ 46) sowie für Patienten der Träger der Sozialhilfe (§ 60) derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder…