(1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen sind nur der Kostenbeitrag (§ 45a) und die Kostenbeteiligung (§§ 54 und 54a).
Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren nach §§ 46 bis 48 zu tragen.
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 56 § 56
…§ 56 (1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem…
§ 89c In- und Außerkrafttreten
…1 und 8, § 45a Abs. 8, § 48 Abs. 8, § 55 Abs. 4 und 7, § 56 Abs. 2 und § 106 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft…