Rückverweise
(1) Die NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a) LKF-Gebührenersätze des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß den §§ 44 und 49,
b) Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß §§ 49a und 49b,
c) Ausgleichszahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Anpassung an die LKF-Finanzierungsform,
d) Kostenbeiträge nach § 45a.
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommene Leistungen und die im § 44 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Wenn der in Frage kommende Krankenversicherungsträger in einem solchen Fall nach den Bestimmungen des mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt gemäß § 57 abgeschlossenen Vertrages die Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 lit.a nicht zur Bezahlung übernimmt, haben sie der Patient oder die für ihn zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren Verpflichteten aus eigenem zu tragen. In diesem Falle sind hinsichtlich der Einbringung dieser Gebühren die §§ 46 bis 48 anzuwenden.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 53 Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten
…Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten § 53 (1) Die NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. (2) Alle…
§ 56 § 56
…§ 56 (1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen…
§ 60 Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten
…des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten § 60 (1) Für jene Patienten, deren Krankenfürsorgeeinrichtung nicht in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. In den zugrundeliegenden Verträgen zwischen Krankenfürsorgeeinrichtungen und…