(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, Personen, die über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügen, nur im Fall der Unabweisbarkeit (§ 39 Abs. 4) aufzunehmen, wenn
1. sie die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen oder
2. sie Leistungen aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) in Anspruch nehmen wollen, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 21a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.
(2) Angehörige fremder Staaten haben statt der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlichen Behandlungskosten zu leisten. Dies gilt nicht für:
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 39 Abs. 4), soferne sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2008 Asyl oder subsudiärer Schutz gewährt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
5. Personen, die Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind.
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