§ 49d Finanzbedarf
In Kraft seit 01. Januar 2015
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NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 49d Finanzbedarf
Der jeweils im genehmigten Voranschlag und Rechnungsabschluss ausgewiesene Gesamtaufwand abzüglich der eigenen Einnahmen ergibt den Finanzbedarf laut Voranschlag beziehungsweise Rechnungsabschluss.
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