(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme und Fahrtüchtigkeitsuntersuchung (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat für Tätigkeiten nach Abs. 1 ein ärztliches Honorar im Namen und auf Rechnung jenes Arztes einzuheben, der die Blutabnahme oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung tatsächlich durchgeführt hat.
(3) Die Höhe des ärztlichen Honorars für die Blutabnahme und die Fahrtüchtigkeitsuntersuchung hat sich an der Höhe der Sachverständigengebühren im Sinne des III. Abschnitts des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2021, zu orientieren. Für die Honorarfestsetzung ist § 51 Abs. 1, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat das ärztliche Honorar nach Abs. 2 mit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung veranlasst hat, abzurechnen. Die eingehobenen ärztlichen Honorare sind zur Gänze an jene Ärzte weiter zu überweisen, die die Blutabnahme oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung tatsächlich durchgeführt haben.
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