§ 46a Rechnungslegung
In Kraft seit 01. Januar 2015
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NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 46a Rechnungslegung
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
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