(1) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß § 45a Abs. 1 und zum Beitrag gemäß § 45a Abs. 2 ist von den Rechtsträgern der NÖ Fondskrankenanstalten ab 1. Jänner 2001 von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag eingehoben wird, ein Betrag von € 0,73 einzuheben.
(2) Die im ersten Halbjahr eingehobenen Entschädigungsbeiträge sind bis spätestens 31. Juli und die im zweiten Halbjahr eingehobenen Entschädigungsbeiträge bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres vollständig dem NÖ Patienten-Entschädigungsfonds zu überweisen.
(3) Für die Einbringung dieses Entschädigungsbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 47 und 48 sinngemäß, jedoch nur insoweit, als eine Vorauszahlung für höchstens 28 Tage im Vorhinein eingehoben werden darf.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 45b Entschädigungsbeitrag
…Entschädigungsbeitrag § 45b (1) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß § 45a Abs. 1 und zum Beitrag gemäß § 45a Abs. 2 ist von den Rechtsträgern…
§ 45a Kostenbeitrag
…Kostenbeitrag § 45a (1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe…
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