NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 37b Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
§ 37b NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 37b Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
…Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch § 37b Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe…
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