§ 37b Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 07. Dezember 2016
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Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 37b Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
…Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch § 37b Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe…
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