§ 30 Allgemeines
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 30 Allgemeines — NÖ KAG
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
§ 30 NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 30 Allgemeines
…Hauptstück C Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten Allgemeines § 30 Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht…
Rückverweise