§ 3 Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden