NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück B Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 29 Informationsweitergabe über den Betrieb
Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
§ 29 NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 29 Informationsweitergabe über den Betrieb
…Informationsweitergabe über den Betrieb § 29 Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer…
§ 85 § 85
…ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach § 29 übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. (2…
Rückverweise