§ 29 Informationsweitergabe über den Betrieb
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
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