§ 21b Datenverarbeitung — NÖ KAG
(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
(2) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
(3) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
(4) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.
§ 21b NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 21b Datenverarbeitung
…Datenverarbeitung § 21b (1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung…
§ 89c In- und Außerkrafttreten
…I in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (9) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. …
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