(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag gilt Folgendes:
a) Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
b) eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
c) der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 16b Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime
…Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um Beiträge gemäß §§…
§ 16d Haftpflichtversicherung
…Haftpflichtversicherung § 16d (1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen…
§ 10f § 10f
…in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und g) überdies der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern ein solcher aufgrund § 16d erforderlich ist. (2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a…
§ 10 § 10
… 26/2017, erfüllt sind, h) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern ein solcher aufgrund § 16d erforderlich ist. (2) Wenn die Betriebsbewilligung wegen der beabsichtigten Übertragung der Krankenanstalt auf einen neuen Inhaber beantragt wird und dieser beabsichtigt, die vom früheren Inhaber…
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