(1) Die Anstaltsleitung besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem für die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - § 22 Abs. 1) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter (Pflegedirektor - § 27a). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.
(2) Den verantwortlichen Leitern gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung in den ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (§ 16 Abs. 2 Z 2) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung (§ 16c) wahrzunehmen.
(3) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt.
(4) Vor Beschlussfassung ist die innerbetriebliche Interessenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 15b Beiziehung eines Vertreters einer Medizinischen Privatuniversität zur kollegialen Führung in Universitätskliniken
…Beiziehung eines Vertreters einer Medizinischen Privatuniversität zur kollegialen Führung in Universitätskliniken § 15b In einem Universitätsklinikum, in dem eine kollegiale Führung gemäß § 16a eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.…
§ 16a Kollegiale Führung der Krankenanstalten
…Kollegiale Führung der Krankenanstalten § 16a (1) Die Anstaltsleitung besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem für die Verwaltung verantwortlichen…
§ 89c In- und Außerkrafttreten
…Kraft. (7) § 5 Abs. 4 erster, dritter und vierter Satz, § 10c Abs. 5 und Abs. 6, § 16a, § 21 Abs. 14, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 5…