§ 15f Klinische Prüfungen in Universitätskliniken
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In einem Universitätsklinikum darf der Rechtsträger der Krankenanstalt abweichend von § 19e Abs. 10 klinische Prüfungen auch zulassen, wenn Auftragnehmer die Medizinische Privatuniversität ist und diese gewährleistet, dass dem Rechtsträger der Krankenanstalt sämtliche durch die Prüfung verursachten Aufwendungen ersetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden