NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück B Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 15f Klinische Prüfungen in Universitätskliniken
In einem Universitätsklinikum darf der Rechtsträger der Krankenanstalt abweichend von § 19e Abs. 10 klinische Prüfungen auch zulassen, wenn Auftragnehmer die Medizinische Privatuniversität ist und diese gewährleistet, dass dem Rechtsträger der Krankenanstalt sämtliche durch die Prüfung verursachten Aufwendungen ersetzt werden.
§ 15f NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 15f Klinische Prüfungen in Universitätskliniken
…Klinische Prüfungen in Universitätskliniken § 15f In einem Universitätsklinikum darf der Rechtsträger der Krankenanstalt abweichend von § 19e Abs. 10 klinische Prüfungen auch zulassen, wenn Auftragnehmer die Medizinische Privatuniversität…
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