§ 15c Qualitätssicherung in Universitätskliniken
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In einem Universitätsklinikum gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Privatuniversität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität an.
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