NÖ KAG
Gliederung
Hauptstück B Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 15c Qualitätssicherung in Universitätskliniken
In einem Universitätsklinikum gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Privatuniversität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität an.
§ 15c NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 15c Qualitätssicherung in Universitätskliniken
…Qualitätssicherung in Universitätskliniken § 15c In einem Universitätsklinikum gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Privatuniversität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität an.…
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