LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ KrankenanstaltengesetzHauptstück B Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten§ 15b

§ 15bBeiziehung eines Vertreters einer Medizinischen Privatuniversität zur kollegialen Führung in Universitätskliniken

In Kraft seit 01. Januar 2015
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