§ 15b Beiziehung eines Vertreters einer Medizinischen Privatuniversität zur kollegialen Führung in Universitätskliniken
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In einem Universitätsklinikum, in dem eine kollegiale Führung gemäß § 16a eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.
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