(1) Findet sich der Landeshauptmann zum Einschreiten nach § 61 zweiter Satz Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, veranlaßt, ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt mit Bescheid nach § 13 Abs. 1 außerdem die Entlassung der transportfähigen Kranken aufzutragen. Für die Behandlung der in der Anstalt verbleibenden nicht transportfähigen Patienten sind geeignete Ärzte zu bestellen.
(2) Durch gesonderte Bescheide ist den in der Anstalt befindlichen transportfähigen Patienten aufzutragen, die Anstalt sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere Krankenanstalt aufzusuchen.
(3) Patienten, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde und im Falle des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 15 § 15
…der anzunehmenden Einnahmen des Rechtsträgers der Krankenanstalt aus der verbotenen Handlung zugunsten des Landes als verfallen zu erklären. Das Entgelt für die nach § 14 Abs. 1 bestellten Ärzte ist aus der Kaution, die im selben Ausmaße für verfallen zu erklären ist, zu bezahlen. (2) Die Sperre ist nach…
§ 14 § 14
…§ 14 (1) Findet sich der Landeshauptmann zum Einschreiten nach § 61 zweiter Satz Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung…
§ 10c § 10c
…Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen…
§ 85 § 85
…Monat zu bestrafen. (2) Wer die ihm nach § 20 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt sowie Patienten, die entgegen einem Bescheid nach § 14 Abs. 2 eine gesperrte Krankenanstalt nicht verlassen oder welche die Anstaltsordnung (§ 16) gröblich verletzen, sind mit einer Geldstrafe bis € 215,–…
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