(1) Wird eine Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger der Krankenanstalt die weitere Aufnahme und Behandlung von Patienten zu untersagen und die Bezahlung einer Kaution aufzutragen. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Stadt mit eigenem Statut, so ist das Verbot der weiteren Aufnahme von Patienten und die Bezahlung einer Kaution durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.
(2) Die Kaution darf einen Betrag von € 365,– für jedes in der Krankenanstalt vorhandene Krankenbett, bei Ambulatorien von € 7.250,– nicht übersteigen.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 13 Sperre von Krankenanstalten
…Sperre von Krankenanstalten § 13 (1) Wird eine Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger der Krankenanstalt die weitere Aufnahme und Behandlung von Patienten zu…
§ 14 § 14
…BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, veranlaßt, ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt mit Bescheid nach § 13 Abs. 1 außerdem die Entlassung der transportfähigen Kranken aufzutragen. Für die Behandlung der in der Anstalt verbleibenden nicht transportfähigen Patienten sind geeignete Ärzte zu…
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