Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 10a Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
…Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien § 10a Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.…
§ 11 § 11
…technischen Großgeräten laut Österreichischem Strukturplan Gesundheit. Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 10 bzw. §§ 10a bis 10f sinngemäß anzuwenden. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes sowie die Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. (2) Der Landesregierung…
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