(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und 8 sowie § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen von Jungwild untersagt.
(2) Wenn lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz jagdfremder Personen gelangt, so haben sie dieses unverzüglich an den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher, an die Ortspolizeibehörde oder an die nächste Polizeiinspektion abzuliefern. Die genannten Sicherheitsorgane haben solches Wild ohne Verzug dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, mit Ausnahme der Steppeniltisse, und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 8 zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.
(4) Besitzern von Obstgärten unter zehn Jahren und Besitzern von Baumschulen ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die in den Obstgarten oder die Baumschule trotz einer dieselbe vollständig umschließenden, mindestens 120 cm hohen, hasendichten Umfriedung eingedrungen sind, daselbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder wilden Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich abzuliefern.
(5) Das Ankirren von Wild jedweder Art ist jagdfremden Personen ausnahmslos verboten.
(6) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei.
(7) Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist es in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens jagdfremden Personen, welche eine gültige Jagdkarte besitzen, aufgrund ihrer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung erlaubt, Schwarzwild im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen, zu beunruhigen und zu töten. Die Jagdausübungsberechtigten sind vom Einsatz dieser Personen und den getätigten Abschüssen zu verständigen.
(8) Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei sind ermächtigt, Wild, welches bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, mit einem Fangschuss zu töten, wenn diese dafür geschult wurden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Tötung unverzüglich zu verständigen.
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