§ 46 § 46
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
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