§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden