§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 20 § 20 — NÖ JG
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
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