NÖ IG 2025
Gliederung
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 49 § 49
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, außer Kraft.
Rückverweise
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