§ 44 § 44
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
NÖ IG 2025
Gliederung
In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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